Alfred Florian Holzindustriebedarf GmbH

Verkaufs-, Liefer– und Zahlungsbedingungen


Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist. Durch die Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Änderungen bedürfen der Schriftform.

1. Angebot / Preise

Alle Aufträge können hinsichtlich der Preise und Lieferungsmöglichkeiten nur unverbindlich, sowohl für uns, wie für unsere Kunden, entgegengenommen werden. Maßgabe für die Bestellung ist:
a) bei schriftlicher Bestellung durch den Kunden, der Inhalt der Bestellung;
b) bei Auftragserteilung über einen Außendienstrepräsentanten, dessen Aufzeichnungen;
c) bei fernmündlicher Bestellung, die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns. An Stelle der
    schriftlichen Auftragsbestätigung tritt der Inhalt der Faktura.

Es gelten jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

2. Lieferzeit

Die angegebene Lieferzeit ist als annähernd zu betrachten und vorbehaltlich unserer Liefer– bzw. Versandmöglichkeiten. Teillieferungen behalten wir uns vor. Ein Telefonaviso der Lieferung ist unverbindlich und berechtigt nicht zur Kostenaufrechnung bei Wartezeiten. Fixtermin-Geschäfte müssen von uns als solche schriftlich bestätigt werden.

3. Versand– und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Bei Abholung durch den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Beschädigung zu Lasten des Bestellers, vom Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware. Versicherungen zur Abdeckung des Bruchrisikos können vom Käufer abgeschlossen werden.

Alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Grenzsperre, Betriebs– oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Arbeiter– oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern, seien sie in unserem oder in einem für die Rohstofflieferung in Betracht kommenden Werk eingetreten, befreien für die Dauer und den Umfang der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung; die Abschlusszeit wird hierdurch nicht verlängert. Zur Nachlieferung der auf die fragliche Zeit entfallenden Mengen sind wir nicht verpflichtet.

4. Qualität

Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Produkte den Norm– bzw. Sortierungsbestimmungen des jeweiligen Erzeugerlandes entsprechen. Zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte sind Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere aufgrund von Verarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung etc., sind ausgeschlossen.

5. Stornierung und Umtausch

Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % vom in Rechnung gestellten Warenwert zu verrechnen. Hat der Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes seine Vertragserklärung weder in unseren Geschäftsräumen, noch in einem für uns für geschäftliche Zwecke auf einer Messe oder marktbenutzten Stand abgegeben, so kann er vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies bis spätestens eine Woche nach Zustandekommen des Vertrages oder des Vertragsantrages erklärt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit uns angebahnt hat.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlichen Bezahlung unser Eigentum. Entstehen infolge bargeldloser Begleichung unserer Forderung(en) durch Scheck oder auf andere Weise eine Forderung unsererseits, so bleibt die gelieferte Ware bis zur restlichen Bezahlung unser Eigentum. Das Eigentum geht erst nach Erfüllung aller anderen gegenüber dem Lieferer erwachsenden Verbindlichkeiten, auch aus späteren Lieferungen, auf den Käufer über. Im Falle der Pfändung von gelieferten Waren ist der Lieferer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Kosten und Bargeldauslagen, die zwecks Geltendmachung des Eigentumsrechtes erwachsen, trägt der Käufer.

6. Fälligkeit

Sollten wir gezwungen sein, gerichtliche Schritte gegen eine(n) unserer AbnehmerIn einzuleiten, werden sämtliche Forderungen, die wir gegen sie / ihn haben, sofort fällig.

7. Verpackungsmaterial

Verpackungsmaterial wird verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtung von uns zurückgenommen. Bei Rückgabe von Paletten in einwandfreiem (nicht reparaturbedürftigem) und reinem Zustand wird der Wert abzüglich einer Manipulationsgebühr gut geschrieben.

8. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug, fällig. Zahlungen mittels Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als erfüllt. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten (z.B. für Verzugs– und Wechseldiskontzinsen, Mahn-, Inkasso– und sonstiger Spesen etc.) herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen angerechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Einsatz sämtlicher Mahn– und Inkassospesen, sowie Zinsen von 1 % per Monat als vereinbart.

Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Geltendmachung des Kaufpreises, Ausgleiches oder Konkurses etc., tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein und werden sowohl die in Rechnung angesetzten als auch zur nachträglichen Gutschrift vereinbarten Rabatte, sonstige Nachlässe oder Vergütungen ungültig.

9. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

Für Zahlungen und sonstige Verpflichtungen aus dem Vertrag wird Dornbirn als Erfüllungsort vereinbart. Gerichtsstand ist das für Dornbirn sachlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.